NEUE DAP ARBEITSHILFEN

Überschreitung des Preisankers

Der neue Rahmenvertrag ist seit dem 1. Juli in Kraft. Mit der namentlichen Verordnung eines bestimmten Arznei­mittels setzt der Arzt eine Preisgrenze (= Preisanker). Diese darf die Apotheke bei der Auswahl und Abgabe eines Arznei­mittels gemäß Rahmen­vertrag nicht überschreiten. Was zu beachten ist, wenn dennoch, zum Beispiel aufgrund von Liefer­engpässen, ein teureres Präparat als das verordnete abgegeben werden muss, zeigt eine neue Arbeits­hilfe des DeutschenApothekenPortals.

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