Zur wirtschaftlichen Versorgung sind alle Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet. Dies ergibt sich im Grundsatz hauptsächlich aus dem § 12 SGB V, der als regelungsbedürftiges Rahmenrecht in den Arzneimittel-Richtlinien des G-BA, dem Rahmenvertrag zwischen Apotheken und GKV-Kassen und den Arzneimittel-Lieferverträgen näher definiert wurde. Dennoch nehmen sich manche Krankenkassen das Recht, auch ohne nähere konkretisierende Vertragsvorschriften jede für sie unwirtschaftliche Versorgung zu retaxieren.
So auch in unserem heutigen Retaxfall:
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