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LILLY INFORMIERT

FORSTEO® – Tipps für die Rezept­belieferung

Am 19. August 2019 ist das Patent des Biologikums FORSTEO® (Teriparatid) ausge­laufen und die ersten Nach­ahmer­produkte werden in Kürze erwartet. Deshalb ist es wichtig zu wissen, was dann bei FORSTEO®-Verordnungen zu beachten ist:

© Lilly Deutschland GmbH

1. Keine Austausch­barkeit von FORSTEO® durch Biosimilars

Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel wie FORSTEO® dürfen nach § 9 Abs. 3 Rahmen­vertrag1 nur im Rahmen der Aut-idem-Regelung ausge­tauscht werden, wenn sie explizit in Anlage 1 des Rahmen­vertrags genannt sind. FORSTEO® ist dort nicht aufgeführt. Deshalb gilt: Ist FORSTEO® verordnet, darf es in der Apotheke nicht durch ein Biosimilar ausgetauscht werden.

2. Abgabe von Original- vs. Import­produkt

Original- und Import­arznei­mittel gelten als identisch, auch bei Biologika. Dementsprechend sind die Rabatt­verträge zu beachten. Ein rabattiertes Original- bzw. Import­produkt ist immer vorrangig vor nicht rabattierten Präparaten abzugeben. Sind mehrere Rabatt­arznei­mittel verfügbar, darf die Apotheke unter diesen frei wählen.

Zusatzinfo: Original und Import sind auch dann austauschbar, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat (vgl. § 9 Abs. 1 RV).*

FORSTEO® ist deutschlandweit für eine Vielzahl der GK-Versicherten rabattiert.

» Zur Übersicht der Rabattverträge

3. Preisgrenze im import­relevanten Markt beachten

Sind keine Rabatt­arznei­mittel vorhanden bzw. verfügbar, darf die Apotheke laut § 13 Abs. 2 Rahmen­vertrag ein Original- oder Import­arzneimittel auswählen, das nicht teurer ist als das verordnete (bezogen auf den Verkaufs­preis abzüglich der gesetzlichen Rabatte).

Beispiel: Ist FORSTEO® von Lilly verordnet, darf die Apotheke dieses abgeben (oder einen preis­günstigeren Import).

Mehr Tipps zur vertragskonformen Rezept­belieferung finden Sie auf der neuen Abgabe­hilfe für FORSTEO®.

» Zur Abgabehilfe FORSTEO®

» Zur Kurzanleitung für den FORSTEO® Fertigpen

» Pflichttext FORSTEO®

*Ausnahme: Der Arzt hat zusätzlich vermerkt, dass der Original-Import-Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist (gilt für Ersatz­kassen lt. § 4 Abs. 12 vdek-AVV).
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittel­versorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 01/2019, in Kraft getreten zum 01.07.2019

PP-TE-DE-0388 August 2019