Dass Apotheken „gerne“ den Krankenkassen die Rezeptabrechnung erleichtern, wenn sich sonst niemand vertraglich dazu verpflichten lässt, ist seit (leider) vielen Jahren bekannt. Eines der ältesten Beispiele sind die sogenannten Mischrezepte, bei denen z. B. Arzneimittel (oder andere Nichthilfsmittel) und Hilfsmittel zusammen auf einer Verordnung verschrieben wurden.
Da Hilfs- und Arzneimittel getrennte Abrechnungswege und somit erhöhten Aufwand auf Kassenseite erfordern würden, wurde Apotheken je nach Regionalvertrag auferlegt, entweder das Arzneimittel oder das Hilfsmittel zu streichen – ansonsten muss mit einer Retaxation gerechnet werden.
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