Der Kostenträger einer Verordnung muss auf dem Rezept genannt sein, um eine Verordnung korrekt abrechnen zu können. Die Angabe des Kostenträgers ist jedoch auf jedem Muster-16-Formular zweimal vorhanden.
Zum einen ganz oben links auf der Verordnung und zum anderen drei Felder tiefer im Feld „Kostenträgerkennzeichnung“ findet sich die neunstellige Krankenkassennummer, die zur eindeutigen Feststellung des Kostenträgers und seiner Rabattverträge unerlässlich ist. Da große Krankenkassen bei gleicher EDV-Bezeichnung häufig mehrere numerische IK (= Institutionskennzeichen) haben, ist ausschließlich die von der Arztpraxis aufgedruckte „Kassennummer“ eindeutig kennzeichnend und für die Abrechnung verbindlich.