AKTUELLER RETAXFALL

Vorsicht bei Abweichung von Krankenkasse und Kostenträgernummer

Der Kostenträger einer Verordnung muss auf dem Rezept genannt sein, um eine Verordnung korrekt abrechnen zu können. Die Angabe des Kostenträgers ist jedoch auf jedem Muster-16-Formular zweimal vorhanden.

Zum einen ganz oben links auf der Verordnung und zum anderen drei Felder tiefer im Feld „Kosten­träger­kenn­zeichnung“ findet sich die neunstellige Kranken­kassen­nummer, die zur eindeutigen Fest­stellung des Kosten­trägers und seiner Rabatt­verträge unerlässlich ist. Da große Kranken­kassen bei gleicher EDV-Bezeichnung häufig mehrere numerische IK (= Institutions­kenn­zeichen) haben, ist ausschließlich die von der Arztpraxis aufgedruckte „Kassen­nummer“ eindeutig kenn­zeichnend und für die Abrechnung verbindlich.

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Was aber, wenn ein von der Arztpraxis aufgedrucktes Institutions­kennzeichen nicht dem namentlichen Aufdruck der „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ entspricht?

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