AKTUELLER RETAXFALL

Gilt der Rahmenvertrag nur für Apotheken?

Eine unnötige Frage werden Sie jetzt mit Recht denken, denn würde die Über­schrift zu­treffen, dann könnten wir uns die mühe­vollen und häufig langwierigen Vertrags­ver­handlungen zur praktikablen und zeitnahen Versorgung der GKV-Patienten getrost sparen.

Die Arzneimittel-Liefer­verträge auf regionaler und Bundes­ebene werden zwischen den, durch ihre jeweiligen Mitglieder (Apotheker und GKV-Kassen), legitimierten Verhandlungs­führern einver­nehmlich vereinbart. Da bei diesen Verhandlungen immer ein Kompro­miss zwischen den häufig gegen­sätzlichen Meinungen gefunden werden muss, ist unabding­bare Grund­lage natürlich anschließend der allgemeine Rechts­grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzu­halten). Wenn nach­träglich einer der Vertrags­partner – zu seinem Vorteil – mit ständig abweichenden Vertrags­inter­pretationen die praktische Umsetzung störte, dann gäbe es für derartige Verträge und auch für die beteiligten Vertrags­verbände nämlich keine Notwen­digkeit mehr.

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