AKTUELLER RETAXFALL

Wer entscheidet über die Austauschbarkeit: Gesetze und Verträge oder einzelne Krankenkassen?

Vor ca.10 Jahren hatten die Kranken­kassen noch unter dem Erfindungs­reichtum mancher Hersteller zu leiden, die es durch immer neue Packungs­größen erreichten, dass ihre Präparate nicht gegen die damals noch stück­zahl­bezogenen Rabatt­verträge der Kranken­kassen ausge­tauscht werden mussten. Erleichtert wurde diese Umgehungs­möglichkeit durch die Tatsache, dass auch die Indikationen zwischen Verordnung und Austausch­präparat genau – und nicht nur in einer Indikation – übereinstimmen mussten.

Die Kranken­kassen baten daher den Gesetzgeber, dieser Problematik ein Ende zu bereiten. Der entsprach diesem Wunsch schließlich durch gesetzliche Verankerung.

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Für einen Austausch gegen ein Rabattarz­neimittel reicht es seither,

  • wenn abweichende Mengen dem gleichen N-Bereich angehören und
  • wenn lediglich eine Indikation übereinstimmt.

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