Vor ca.10 Jahren hatten die Krankenkassen noch unter dem Erfindungsreichtum mancher Hersteller zu leiden, die es durch immer neue Packungsgrößen erreichten, dass ihre Präparate nicht gegen die damals noch stückzahlbezogenen Rabattverträge der Krankenkassen ausgetauscht werden mussten. Erleichtert wurde diese Umgehungsmöglichkeit durch die Tatsache, dass auch die Indikationen zwischen Verordnung und Austauschpräparat genau – und nicht nur in einer Indikation – übereinstimmen mussten.
Die Krankenkassen baten daher den Gesetzgeber, dieser Problematik ein Ende zu bereiten. Der entsprach diesem Wunsch schließlich durch gesetzliche Verankerung.