Daher mussten sich die Spitzenverbände der GKV und der Apotheken auf zahlreiche Vereinbarungen einigen, die näher definieren, ob eine Versorgung „wirtschaftlich“ ist oder nicht. Sowohl im Rahmenvertrag als auch in den Regionalverträgen steht daher einleitend, dass die nachfolgenden Vereinbarungen die Wirtschaftlichkeit der Versorgung näher regeln.
Diese Vereinbarungen berücksichtigen neben der Verfügbarkeit und Qualität auch einen vereinbarten Durchschnittspreis aller in Frage kommenden Anbieter, da es nicht durchführbar wäre, stets tagesaktuell nur den günstigsten Hersteller herauszusuchen.
Ärgerlich wird es für die Apotheken immer dann, wenn eine Rezeptprüfstelle Monate nach der erfolgten Versorgung genau dieses verlangt und die taxierten Vertragspreise entsprechend kürzt. Dies betrifft naturgemäß oft Versorgungen des ärztlichen Praxisbedarfs im Verbandstoff- und Hilfsmittelbereich, in dem die benötigten Mittel meist in größeren Mengen benötigt werden und Retaxationen häufig höhere Beträge betreffen.
Nachfolgend beispielhaft drei PC-Verordnungen zulasten der AOK Bayern, die dem DAP-Team zugesandt wurden:
Retax 1: Verordnungsmenge retaxiert
Obwohl hier sowohl der Arztpraxis als auch der Apotheke klar war, dass mit den verordneten „Pck“- Mengen nicht nur Stückzahlen sondern die entsprechenden Packungszahlen gemeint waren und diese auch geliefert wurden, wurden nur Stückzahlen erstattet.
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