Eigentlich hatten wir gehofft, dass es sich nach unserem Retax-Newsletter vom 13.06.2013 „Verbandstoff als nicht gelistetes Medizinprodukt retaxiert“ auch bei den zertifizierten Rezeptprüfstellen herumgesprochen hat, dass nicht alle Medizinprodukte in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) gelistet sein müssen, um eine Erstattung der GKV-Kassen zu begründen.
Dass dem leider nicht so ist, zeigt der heutige Retaxfall, der dem DAP-Team mitgeteilt wurde. Zwar sind Medizinprodukte grundsätzlich nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, das am 01.07.2008 in Kraft getretene Medizinproduktegesetz (MPG) weist dem G-BA (Gemeinsamen Bundesausschuss) jedoch die Aufgabe zu, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte ausnahmsweise doch in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden.
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