Seit März 2017 sind Cannabis und cannabishaltige Zubereitungen unter bestimmten Voraussetzungen für medizinische Zwecke verordnungs- und erstattungsfähig.
Vor Versorgungsbeginn durch die Apotheke ist allerdings vom behandelnden Vertragsarzt eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen, die diese nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern darf.
Die gesetzliche Voraussetzung zur Genehmigungserteilung ist im § 31 Abs. 6 SGB V geregelt:
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