Biologika wie HUMIRA® (Adalimumab) dürfen nur dann im Rahmen der Aut-idem-Regelung substituiert werden, wenn Wirkstoff(e), Ausgangsstoffe und Herstellungsprozess vollkommen identisch sind.1 Diese identischen Biologika nennt man Bioidenticals. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Biosimilars um Nachahmerpräparate, die in Bezug auf ein Referenzarzneimittel (z. B. HUMIRA®) lediglich wirkstoffähnlich – und nicht identisch – sind.
Eine Liste der austauschbaren Bioidenticals findet sich in Anlage 1 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung. HUMIRA® ist dort nicht gelistet.1
Deshalb gilt: HUMIRA® darf nicht durch Adalimumab-Biosimilars ausgetauscht werden.
Vorsicht bei Wirkstoffverordnung
Die reine Wirkstoffverordnung eines Biologikums entspricht einer unklaren Verordnung, wenn sowohl Originatorprodukt (HUMIRA®) als auch Biosimilars im Handel sind, da diese untereinander nicht ausgetauscht werden dürfen. Deshalb muss der Arzt ein bestimmtes Präparat verordnen – nicht zuletzt damit die Apotheke ausgehend davon ein Rabattarzneimittel auswählen kann.