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ABBVIE INFORMIERT

HUMIRA®: Kein Austausch durch Adalimumab-Biosimilars

Biologika wie HUMIRA® (Adalimumab) dürfen nur dann im Rahmen der Aut-idem-Regelung substituiert werden, wenn Wirkstoff(e), Ausgangsstoffe und Herstellungsprozess vollkommen identisch sind.1 Diese identischen Biologika nennt man Bioidenticals. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Biosimilars um Nachahmerpräparate, die in Bezug auf ein Referenzarzneimittel (z. B. HUMIRA®) lediglich wirkstoffähnlich – und nicht identisch – sind.

Eine Liste der austauschbaren Bioidenticals findet sich in Anlage 1 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung. HUMIRA® ist dort nicht gelistet.1

Deshalb gilt: HUMIRA® darf nicht durch Adalimumab-Biosimilars ausgetauscht werden.

Vorsicht bei Wirkstoffverordnung

Die reine Wirkstoffverordnung eines Biologikums entspricht einer unklaren Verordnung, wenn sowohl Originatorprodukt (HUMIRA®) als auch Biosimilars im Handel sind, da diese untereinander nicht ausgetauscht werden dürfen. Deshalb muss der Arzt ein bestimmtes Präparat verordnen – nicht zuletzt damit die Apotheke ausgehend davon ein Rabattarzneimittel auswählen kann.

HUMIRA®: Zahlreiche Rabattverträge

Das Original HUMIRA® von AbbVie ist aktuell deutschlandweit für eine Vielzahl der GKV- und PKV-Versicherten rabattiert und darüber hinaus bei vielen Krankenkassen von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.

» Übersicht der Rabattverträge

Jetzt aktualisiert: Abgabehilfe zu HUMIRA®

Die aktualisierte DAP Abgabehilfe zu HUMIRA® bietet anhand eines übersichtlichen Fließschemas schnelle Hilfe bei vielen Abgabefragen, zum Beispiel zum Thema Original vs. Import.

» Abgabehilfe HUMIRA®

» Fachinformation HUMIRA®

» Pflichttext HUMIRA®

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016