In der Regel gelten vertraglich vereinbarte Preise pro Hilfsmittel. Problematisch kann es jedoch durch die zunehmenden „Quartalsverordnungen“ werden, wenn in den Verträgen keine ausdrücklichen Vereinbarungen für größere Verordnungsmengen festgelegt sind. Dann würde zwar der Preis eines einzelnen Hilfsmittels unter der Genehmigungsgrenze liegen, nicht jedoch der Gesamtpreis einer (Mehrfach-)Verordnung.
Dies gilt auch, wenn gar kein Vertragspreis vereinbart ist, sondern nur eine allgemeine Genehmigungsgrenze wie im nachfolgenden Fall:
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