Wenn ein Wirt vom letzten Gast die Bezahlung der Gesamtrechnung verlangt, ist das eigentlich weder rechtlich zulässig noch muss bei einer Zechprellerei der Kellner die gesamte Rechnung übernehmen.
Bei der Arzneimittelversorgung hat sich aber leider die Unsitte eingebürgert, dass letztlich die Apotheke auf der „Rechnung“ sitzen bleibt, wenn ein Hersteller seinen Rabatt nicht leistet.
In solchen Fällen kommt es bedauerlicherweise immer wieder vor, dass die Rezeptabrechnungsstelle, mangels entsprechender Vereinbarung, den Herstellerrabatt der Apotheke in Rechnung stellt und diese bittet, sich bezüglich der Rückerstattung selbst mit dem jeweiligen Hersteller bzw. Importeur in Verbindung zu setzen.