AKTUELLER RETAXFALL

„Glaskugel“ als Pflichtausstattung für wirtschaftlichste Stückelung

Dass die Formulierungen des alten § 6 Rahmenvertrag auch in den neuen Rahmen­vertrag über­nommen wurden, hat sich als kostspieliger Nachteil für viele versorgende Apotheken erwiesen. Daran konnten leider auch die weg­bereitenden Neu­regelungen in § 3 (1) nichts ändern, da bis dato zu den seit Jahren bestehenden Problemen keine therapie­konformen, patienten- und apotheken­praktikablen Regelungen vereinbart wurden.

Bei der Versorgung mit rabattierten Arznei­mitteln sieht der Rahmen­vertrag eine freie Auswahl der Apotheke unter den rabattierten Arznei­mitteln vor:

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