Dass die Formulierungen des alten § 6 Rahmenvertrag auch in den neuen Rahmenvertrag übernommen wurden, hat sich als kostspieliger Nachteil für viele versorgende Apotheken erwiesen. Daran konnten leider auch die wegbereitenden Neuregelungen in § 3 (1) nichts ändern, da bis dato zu den seit Jahren bestehenden Problemen keine therapiekonformen, patienten- und apothekenpraktikablen Regelungen vereinbart wurden.
Bei der Versorgung mit rabattierten Arzneimitteln sieht der Rahmenvertrag eine freie Auswahl der Apotheke unter den rabattierten Arzneimitteln vor:
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