Schon mehrfach haben wir in den DAP-Foren diskutiert, ob und wie sinnvoll es für die Arzneimittelsicherheit ist, die den Ärzten vorgeschriebene „A“-Kennzeichnung einer beabsichtigten BtM-Höchstmengenüberschreitung als Nachprüfung auch den Apotheken aufzuerlegen. Denn weder der Arzt noch eine Apotheke können überprüfen und schon gar nicht garantieren, dass der Patient vor einer Höchstmengenüberschreitung geschützt wird, wenn dieser verschiedene Ärzte und/oder verschiedene Apotheken aufsucht.
Die Möglichkeit, dies zu verhindern, läge einzig und allein bei den Krankenkassen, da nur bei diesen letztlich alle GKV-Verordnungen eines Versicherten zusammenlaufen.
Allerdings erstellen einige Krankenkassen aus diesem Wissen zunächst eine Nullretax der letztlich versorgenden Apotheken.