Rahmenvertrag vs. BtM-Gesetzgebung: Verschiedene Einsprüche abgelehntIm DAP-Retax-Newsletter wurde bereits des Öfteren darauf hingewiesen, dass der § 6 (3) des Rahmenvertrags dringend angepasst werden sollte, da er die ärztl. Therapiefreiheit und die Versorgung der Patienten erschwert und das finanzielle Risiko für eine patientenfreundliche Versorgung häufig den Apotheken auferlegt. Rahmenvertrag § 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Dies haben glücklicherweise auch einige Apothekerverbände und Krankenkassen erkannt und praxisnähere Vereinbarungen für die Versorgung ihrer Region vereinbart. Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung: § 3 (17) ALV Bayern:„Überschreitet die nach Stückzahl oder Volumen/Gewicht verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl ist, außer bei Sprechstundenbedarfsverordnungen, nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte, im Handel befindliche Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben. Für die Abgabe eines Vielfachen der größten Packung bedarf es keines besonderen Hinweises des Vertragsarztes auf die Abgabe der verordneten Menge.“ Positiv:
Immer noch regelungsbedürftig:
PraxisbeispielDie letzten beiden Abgabevorschriften machten bei folgender BtM-Verordnung die therapiegerechte Versorgung eines Schmerzpatienten unmöglich: |