Aktuelle Retax-Falle

Taxprobleme: § 27a – Verordnung eines Hilfsmittels (künstl. Befruchtung)

Wenn zwei Versorgungsregelungen aufeinander treffen, ist dies oft mit Abgabe- und Taxproblemen verbunden, so auch in der nachfolgenden Verordnung, die die betroffene Apotheke ihren über 8000 Kolleg(inn)en im DAP Retax-Forum mitteilte.

Ärztlich verordnet wurde im Rahmen des § 27a ein Hilfsmittel zur künstlichen Befruchtung:

Krankenkasse: IKK classic; IK 108001963
Verordnet: 1 St. Puregon Pen
PZN 01608867
Hilfsmittel-Nr. 0399031007
Abgabedatum: 21.05.2015

Hier treffen „zwei Welten“ aufeinander: einerseits handelt es sich um eine Verordnung gemäß § 27a zur „künstlichen Befruchtung“, auf welches die Patientin bei Erfüllung der gesetzlichen Kriterien einen 50%igen Erstattungsanspruch hat. Andererseits handelt es sich aber auch um ein „Hilfsmittel“ (Pen) zur parenteralen Applikation, welches nur nach Beitritt zum entsprechenden Hilfsmittel-Liefervertrag zum vereinbarten Vertragspreis abgegeben werden darf und muss.

§ 27a Künstliche Befruchtung
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, […]
5. (3)
Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

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