Taxprobleme: § 27a – Verordnung eines Hilfsmittels (künstl. Befruchtung)Wenn zwei Versorgungsregelungen aufeinander treffen, ist dies oft mit Abgabe- und Taxproblemen verbunden, so auch in der nachfolgenden Verordnung, die die betroffene Apotheke ihren über 8000 Kolleg(inn)en im DAP Retax-Forum mitteilte. Ärztlich verordnet wurde im Rahmen des § 27a ein Hilfsmittel zur künstlichen Befruchtung:
Hier treffen „zwei Welten“ aufeinander: einerseits handelt es sich um eine Verordnung gemäß § 27a zur „künstlichen Befruchtung“, auf welches die Patientin bei Erfüllung der gesetzlichen Kriterien einen 50%igen Erstattungsanspruch hat. Andererseits handelt es sich aber auch um ein „Hilfsmittel“ (Pen) zur parenteralen Applikation, welches nur nach Beitritt zum entsprechenden Hilfsmittel-Liefervertrag zum vereinbarten Vertragspreis abgegeben werden darf und muss. § 27a Künstliche Befruchtung |