Retaxfalle: JumbopackungFehlende NormgrößenbezeichnungVerordnungen von Packungsgrößen ohne Normgrößenbezeichnung sind nach wie vor eines der Hauptprobleme in Apotheken, die Fehler nach sich ziehen. Dabei gibt es Mittel und Wege, gerade solche Retaxationen zu vermeiden. Grundsätzlich sind nicht alle Packungen ohne Normkennzeichen automatisch Jumbopackungen. Es gibt noch so genannte Klinikpackungen und auch Packungen ohne Normgrößenbezeichnung im Handel, die unterhalb der größten definierten Messzahl liegen. Diese gelten dann nicht als Jumbopackungen und sind unter Angabe der Stückzahl durchaus verordnungsfähig. Übersteigt die Stückzahl allerdings Nmax, dann sind solche „Jumbopackungen“ tatsächlich nicht abgabefähig. (Ausnahme: Sprechstundenbedarf). Hierzu ein Auszug aus der Packungsgrößen-Verordnung: PackungsV § 2: Diese eigentlich eindeutige Aussage, wird durch die "nähere Regelung" im Rahmenvertrag § 6 (2) und (3) und die darauf beruhenden Änderungen in den meisten Regionalverträgen erweitert: Rahmenvertrag § 6 (3): Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Daraus folgen viele „offene Fragen“, die die Apothekerschaft verunsichern und die Abgabe verkomplizieren können. Mittel zur AbhilfeDas DAP-Team bietet der Apotheke eine Vielzahl von Arbeitshilfen, Retax- und Service-Newslettern, Dialogbeiträgen und auch Forumsdiskussion an, um eine praktische und schnelle Hilfestellung zu bieten. Fallbeispiel aus dem DAP-RetaxforumEine Apotheke stellte dem Forum folgenden Fall vor: |