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Retax-Falle: Unterschiedlich bedruckte BtM-Durchschläge

Früher wurden BtM-Verordnungen in der Arztpraxis mit Nadeldruckern bedruckt, die sicherstellten dass alle drei Teile der Verordnung identisch bedruckt waren. Dies ist bei Verwendung von Tintenstrahldruckern nicht immer gewährleistet, wie der nachfolgende Fall aus dem DAP Retax-Forum zeigt:


Abb. Teil II der BtM-Verordnung zur Abrechnung mit der Krankenkasse. Oberster Teil des dreiteiligen Verordnungssatzes.


Abb. Teil I der BtM-Verordnung zum Verbleib in der Apotheke

Es handelt sich um eine aktuelle Verordnung vom 07.05.2015.

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