Wie können sich Apotheken vor unsicheren Kostenzusagen schützen?

Sich auf Kostenzusagen mancher Krankenkassen zu verlassen, kann für die versorgende Apotheke zu einer Retax-Falle werden. Selbst wenn sich die Apotheke die Kostenübernahme schriftlich bestätigen ließ, mussten wir schon häufig berichten, dass im Anschluss eine Retaxation der Rezeptprüfstelle folgte.
Erst kürzlich konnten Sie im DAP Retax-Newsletter lesen, dass eine bereits erteilte Zusage nachträglich per Fax „formlos“ durchgestrichen und ohne Begründung widerrufen wurde oder das die Versorgung von der Krankenkasse nur unter dem Vorbehalt genehmigt würde, dass eine „Wiederholungsverordnung“ von ihrem Versicherten nicht doppelt eingereicht wurde.

Wenn einer gemäß der entsprechenden Lieferverträge qualifizierten, lieferberechtigten Apotheke eine Kostenzusage nur unter Vorbehalt erteilt wird, dann geht die Apotheke das Risiko einer Retaxation ohne eigenes Verschulden ein. Diese Vorgehensweise ist nicht akzeptabel.
Erhält die Apotheke nur eine solche „Zusage unter Vorbehalt“, so bleibt ihr rechtlich keine andere Möglichkeit, als den Versicherten dieser Krankenkasse ebenfalls nur unter dem Vorbehalt zu versorgen, dass seine Krankenkasse sich an ihre Kostenzusage hält.

Sich gegen eine nicht vorhersehbare Erstattungsverweigerung abzusichern, kann auch bei Duplikatverordnungen, Zweitschriften, etc. sinnvoll sein, bei denen eine bundeseinheitliche Regelung im Rahmenvertrag ebenfalls fehlt und die häufig Nullretaxationen zur Folge haben.

Eine Absicherung für den Fall der unberechtigten Doppeleinlösung durch den Versicherten zeigt der folgende Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB:

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