Duplikatverordnung: Kostenübernahme „unter Vorbehalt“Schon häufiger berichteten wir über Retaxationen von „Duplikatverordnungen“ oder „Zweitschriften“. Dabei spielt es offenbar keine große Rolle, welchen Terminus der Arzt für eine „Wiederholungsverordnung“ verwendet. Auch eine vorab erteilte Genehmigung der zuständigen Krankenkasse schützt trotz entsprechendem Rezeptvermerk nicht verlässlich vor einer Retaxation des Rezeptprüfungs-Dienstleisters. Retaxiert wird im Endeffekt die Apotheke – unabhängig davon, ob das Problem durch die Arztpraxis oder durch den Versicherten verursacht wurde. Über eine weitere „Kostenübernahme-Variante“ berichtete kürzlich eine betroffene Apotheke im DAP Retax-Forum (Diskussion mit dem Titel: „Teures Duplikat: Kostenübernahmeerklärung unter Vorbehalt“): Hallo, Hier die problematische Kostenübernahme, die die Apotheke dem DAP Retax-Forum gerne zur Verfügung stellte: Krankenkasse: BKK Die Mehrfachverordnung selbst ist auch ohne besonderen Vermerk abgabefähig, wie eine Kontrolle im DAP PZN-Checkplus zeigt: |