Duplikatverordnung: Kostenübernahme „unter Vorbehalt“

Schon häufiger berichteten wir über Retaxationen von „Duplikatverordnungen“ oder „Zweitschriften“. Dabei spielt es offenbar keine große Rolle, welchen Terminus der Arzt für eine „Wiederholungsverordnung“ verwendet. Auch eine vorab erteilte Genehmigung der zuständigen Krankenkasse schützt trotz entsprechendem Rezeptvermerk nicht verlässlich vor einer Retaxation des Rezeptprüfungs-Dienstleisters. Retaxiert wird im Endeffekt die Apotheke – unabhängig davon, ob das Problem durch die Arztpraxis oder durch den Versicherten verursacht wurde.

Über eine weitere „Kostenübernahme-Variante“ berichtete kürzlich eine betroffene Apotheke im DAP Retax-Forum (Diskussion mit dem Titel: „Teures Duplikat: Kostenübernahmeerklärung unter Vorbehalt“):

Hallo,
ein Kind bekommt von uns regelmäßig Saizen im Wert von über 3000 EUR.
Nun brachte uns die Mutter ein Duplikat, da das Original wohl auf dem Postweg verloren gegangen ist.
Bei diesem Betrag habe ich nun bei der BKK eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung für das Duplikat angefordert. Gerade kam nun ein Fax:
"Genehmigung unter Vorbehalt! (Doppel-Abrechnung noch möglich!)"

[...]

Was würden sie tun?

Hier die problematische Kostenübernahme, die die Apotheke dem DAP Retax-Forum gerne zur Verfügung stellte:

Krankenkasse: BKK
Da es sich hier nicht um eine bereits erfolgte Retaxation handelt, haben wir die BKK nicht näher genannt.

Verordnet: Saizen 6 mg 5,83 mg/ml ILO 10 St. (2 x PZN 07776672)

Verordnungsdatum: 02.04.2015

Genehmigt: 14.04.2015

Die Mehrfachverordnung selbst ist auch ohne besonderen Vermerk abgabefähig, wie eine Kontrolle im DAP PZN-Checkplus zeigt:

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