Hohe Mehrkosten durch Aut-idem-Verbot

Über Verordnungen mit ärztlich gekennzeichnetem „Aut-idem“-Kreuz (Substitutionsverbot), die ungewollt zu Problemen bei der Versorgung führen, berichteten wir schon in mehreren Retax-Newslettern. Nicht selten beruht das ärztliche Substitutionsverbot auf Bedenken oder Befürchtungen der Patienten, die zwar nicht immer ausschließlich medizinisch zu begründen sind, gleichwohl aber aufgrund mangelnder Compliance letztlich auch den Therapieerfolg gefährden können. Aber es gibt auch Fälle, in denen durch ein entsprechendes Informationsgespräch in der Apotheke ein vom Arzt gesetztes Substitutionsverbot seine Notwendigkeit verliert.

Nun reicht es leider nicht aus, wenn der Arzt in Rücksprache mit der Apotheke zustimmt, sein Substitutionsverbot aufzuheben, da es der Apotheke selbst mit ärztlicher Zustimmung vertraglich nicht erlaubt ist, ein ärztliches Austauschverbot aufzuheben.
Das Apothekenteam muss sich entweder selbst um eine Rezeptänderung bemühen oder aber den Patienten nochmals zum Arzt schicken.

Nachfolgend ein Fall aus dem Apothekenalltag:

Krankenkasse: LKK

Verordnet: Exelon 1,5 mg Hartkapseln 112 HKP N3 [X] mit Aut-idem-Verbot

Verordnungsdatum: 08.04.2015

Seit 01.04.2015 gilt für Präparate mit „Rivastigmin“ ein Festbetrag in Höhe von 65,68 €.
Bisher sind lediglich Rivastigmin-Generika im Handel, deren Preis unterhalb des Festbetrages liegt und den Versicherten eine Mehrkostenaufzahlung ersparen würde.
Die Abgabe eines Generikums hat der Arzt jedoch durch sein Aut-idem-Kreuz untersagt, daher bliebe nur noch die Abgabe eines Exelon®-Imports oder des Originalproduktes, die beide jedoch die Patientin mit nicht unerheblichen Mehrkosten belasten würden:

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