Kein Rabattvertrag: Weitere Retax zu § 4 (4) Rahmenvertrag!

In unserem Retax-Newsletter vom 30.09.2014 hatten wir darauf hingewiesen, dass Rezepte entgegen der eindeutig formulierten Rahmenvertragsvereinbarung zur Abgabe ohne vorrangigen Rabattvertrag (§ 4 (4)) immer wieder unberechtigterweise retaxiert werden.

» Ungerechtfertigte Retax

Wie schwer mittlerweile die regional und auch kassenbezogen verschachtelten Vereinbarungen selbst für die damit beauftragten Rezeptprüfstellen zu handhaben sind, zeigt sich schon seit 2009 dokumentierten Retax-Fällen des DAP Newsletter-Archivs.

Auch der heutige Retax-Fall führte aufgrund der komplexen Abgaberegelungen zu dem kuriosen Fall, dass sowohl die Abgabe der Apotheke als auch die daraus resultierende Retaxation der Rezeptprüfstelle nicht vertragskonform waren:

Krankenkasse: BKK Mayer (IK 105330431)

Verordnet: Omeprazol 40 1a Pharma KMR N3 100 St.

Abgabedatum: 02.12.2014

In der Retax-Begründung beruft sich der Prüfdienstleister der BKK auf den § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrags, da dieser sowohl bei „Aut-idem-Ersetzungen“, als auch bei Wirkstoffverordnungen nur die Abgabe eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erlauben würde. Dieser falsche Eindruck entsteht jedoch nur dadurch, dass die Rezeptprüfstelle den § 4 (4) nicht vollständig zitiert. Als zugelassene Abgabe nennt die Rezeptprüfstelle als Beispiel („z. B.“) gleich das günstigste Produkt PZN 10542015 aus dieser Gruppe und retaxiert auf die sich hierdurch ergebende Preisdifferenz:

» Lesen Sie hier weiter!