Kein Rabattvertrag: Weitere Retax zu § 4 (4) Rahmenvertrag!In unserem Retax-Newsletter vom 30.09.2014 hatten wir darauf hingewiesen, dass Rezepte entgegen der eindeutig formulierten Rahmenvertragsvereinbarung zur Abgabe ohne vorrangigen Rabattvertrag (§ 4 (4)) immer wieder unberechtigterweise retaxiert werden. Wie schwer mittlerweile die regional und auch kassenbezogen verschachtelten Vereinbarungen selbst für die damit beauftragten Rezeptprüfstellen zu handhaben sind, zeigt sich schon seit 2009 dokumentierten Retax-Fällen des DAP Newsletter-Archivs. Auch der heutige Retax-Fall führte aufgrund der komplexen Abgaberegelungen zu dem kuriosen Fall, dass sowohl die Abgabe der Apotheke als auch die daraus resultierende Retaxation der Rezeptprüfstelle nicht vertragskonform waren: Krankenkasse: BKK Mayer (IK 105330431) In der Retax-Begründung beruft sich der Prüfdienstleister der BKK auf den § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrags, da dieser sowohl bei „Aut-idem-Ersetzungen“, als auch bei Wirkstoffverordnungen nur die Abgabe eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erlauben würde. Dieser falsche Eindruck entsteht jedoch nur dadurch, dass die Rezeptprüfstelle den § 4 (4) nicht vollständig zitiert. Als zugelassene Abgabe nennt die Rezeptprüfstelle als Beispiel („z. B.“) gleich das günstigste Produkt PZN 10542015 aus dieser Gruppe und retaxiert auf die sich hierdurch ergebende Preisdifferenz: |