Kein Rabattvertrag: Auch das Verordnete darf abgegeben werdenWie ist in der Apotheke vorzugehen, wenn zu einem verordneten Präparat kein Rabattartikel vereinbart ist? Diesbezüglich regelt der für alle GKV-Kassen gültige Rahmenvertrag in § 4 (4) die Details: Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein. Der Rahmenvertrag hat Rechtswirkung für alle Krankenkassen nach § 4 SGB V und er gilt immer, wenn in den Versorgungsverträgen auf Landesebene keine „ergänzenden“ Vereinbarungen getroffen wurden. Die Krankenkassen nach § 4 SGB V sind:
Die in § 4 (4) Rahmenvertrag getroffene Vorgabe ist eindeutig formuliert und in keinem Vertrag auf Landesebene wird etwas gänzlich anderes geregelt: Wenn also kein aut-idem-konformes, vorrangiges Rabattarzneimittel verfügbar ist und/oder eine Akutversorgung, Notdienst oder Pharmazeutische Bedenken gem. § 17 (5) Apothekenbetriebsordnung vorliegen, ist die vertraglich vereinbarte Vorschrift in § 4 (4) Rahmenvertrag anzuwenden. Es muss somit entweder das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel (falls das verordnete Arzneimittel keinen engeren Preisrahmen (Preisanker) setzt) abgegeben werden, oder ein gem. Rahmenvertrag § 5 preisgünstiger Import. Dennoch sehen sich Apotheken immer wieder Retaxationen ausgesetzt, die mit diesen Vereinbarungen nicht konform sind: Krankenkasse: TK (IK 0577508) Die Rezeptprüfstelle der TK verweigerte der Apotheke die Erstattung ihrer Versorgung (Nullretax): |