BtM-Retax: Rahmenvertrag verhindert die ärztlich gewünschte Versorgung von SchmerzpatientenHat ein Vertrag Vorrang vor einer gesetzlich ermächtigten Verordnung oder vor einem Gesetz selbst? Darf eine Rezeptprüfstelle eine BtM-Verordnung mengenmäßig kürzen und retaxieren, weil der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und Apotheken geschlossene Rahmenvertrag eine therapeutisch ausdrücklich gewünschte BtM-Versorgung angeblich nicht erlaubt? Das ist die Kernfrage der nachfolgenden Retaxation einer BtM-Versorgung mit einem Schmerzmittel: Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg (IK 4212505) Die Apotheke belieferte die Verordnung wie ausdrücklich verordnet mit zwei Packungen à 50 St. Die Rezeptprüfstelle der Krankenkasse verweigerte der Apotheke jedoch die Erstattung der zweiten verordneten 50er-Packung im Wert von 101,14 Euro, da die addierte Gesamtmenge von zwei Packungen à 50 St. den in der Packungsgrößenverordnung vorgegebenen N3-Bereich überschritt. |