BtM-Retax: Rahmenvertrag verhindert die ärztlich gewünschte Versorgung von Schmerzpatienten

Hat ein Vertrag Vorrang vor einer gesetzlich ermächtigten Verordnung oder vor einem Gesetz selbst? Darf eine Rezeptprüfstelle eine BtM-Verordnung mengenmäßig kürzen und retaxieren, weil der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und Apotheken geschlossene Rahmenvertrag eine therapeutisch ausdrücklich gewünschte BtM-Versorgung angeblich nicht erlaubt?

Das ist die Kernfrage der nachfolgenden Retaxation einer BtM-Versorgung mit einem Schmerzmittel:

Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg (IK 4212505)

Verordnet: 2 OP Temgesic forte Subli 0,4mg SUT 50 St.

Anweisung: 1-2-1

Abgabedatum: 15.10.13

Die Apotheke belieferte die Verordnung wie ausdrücklich verordnet mit zwei Packungen à 50 St.

Die Rezeptprüfstelle der Krankenkasse verweigerte der Apotheke jedoch die Erstattung der zweiten verordneten 50er-Packung im Wert von 101,14 Euro, da die addierte Gesamtmenge von zwei Packungen à 50 St. den in der Packungsgrößenverordnung vorgegebenen N3-Bereich überschritt.

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