Abgabefähige Übergangs-N-Größe retaxiert

Fertigarzneimittel, deren Packungsgröße oberhalb der Nmax (durch die größte Messzahl der PackungsV bestimmte Packungsgröße) liegen, dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden. Dies bestimmt der Gesetzgeber sowohl im Sozialgesetzbuch V § 31 (4), als auch in § 2 der Packungsgrößenverordnung (PackungsV).
Packungsgrößen, die zwischen den definierten Normbereichen der PackungsV liegen, sind abgabefähig, jedoch nur wenn deren Stückzahl in der Verordnung angegeben ist.

Im nachfolgenden Retax-Fall wurde die zunächst angegebene Stückzahl „100“ jedoch vom Arzt gestrichen und durch die Angabe der „N3“-Bezeichnung ersetzt in der Annahme, dass die Apotheke hierdurch die therapeutisch benötigte Stückzahl abgeben dürfe.

Diese Änderung veranlasste die Rezeptprüfstelle der IKK zu nachfolgender Retaxation:

Krankenkasse: IKK Südwest (IK 9303301)

Verordnet nach ärztl. Korrektur: Pradaxa 110 mg Kapseln N3 Pharma Gerke

Verordnungsdatum: 04.04.2014

Da der verordnete Import für die Apotheke nicht lieferbar war (Sonder-PZN 02567024), wurde die verfügbare PZN 09707095 des Originalherstellers Boehringer mit 100 St. zum Preis von 169,15 € abgegeben. Es bestand kein anderslautender, vorrangiger Rabattvertrag und der Preisabstand zur Importverordnung betrug weniger als 3 Euro.

Die ursprünglich angegebene Stückzahl wurde durch den verordnenden Arzt gestrichen, durch eine reine Normgrößenverordnung „N3“ (ohne Stückzahlangabe) ersetzt und unter Angabe des Änderungsdatums ärztlich signiert. Obwohl sich Änderungen in eine Normgrößenverordnung aufgrund des Paragrafen 6 des Rahmenvertrags häufig als Ausweg erweisen, um ein Rezept verordnungsgemäß versorgen zu können, erwies sich dies im vorliegenden Fall leider als kontraproduktiv.

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