Retaxationen von Mehrfachverordnungen, Kopien, Zweitschriften und DuplikatenLeider führen Mehrfachverordnungen sowie von der Arztpraxis mit dem Vermerk „Kopie“, „Zweitschrift“ oder „Duplikat“ versehene Verordnungen mangels entsprechender Vertragsvereinbarungen immer wieder zu Retaxationen der versorgenden Apotheken. Es gibt zwar in einigen Bundesländern Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und den jeweiligen Apothekerverbänden, dass solche Verordnungen nicht retaxiert werden, gleichwohl sind auch diese meist nicht vertraglich fixiert. Die versorgende Apotheke ist im Gegensatz zum verordnenden Arzt und der Krankenkasse meist am wenigsten in der Lage, solche Verordnungen zu erkennen oder zu überprüfen. Gleichwohl wird sie für diese Probleme häufig finanziell zur Verantwortung gezogen, wie unser heutiges Retaxbeispiel zeigt. Retax 1: Gewollte Doppelverordnung mit ärztlichem Vermerk Eine Teststreifen-Verordnung wurde vom Arzt mit dem Vermerk „keine versehentliche Doppelverordnung" versehen. Der Vermerk wurde ärztlich nochmals unterschrieben. Dennoch wurde die Erstattung verweigert und um eine Bestätigung gebeten, da eine taggleiche identische Verordnung vorliegt: |