Arztpraxis zu weit entfernt: Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschlussliste (Teil 2) Seit 10.12.2014 ist die Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anl.VII AM-RL, G-BA) gültig.
Voraussetzung, um das Substitutionsverbot beachten zu können, ist eine namentlich eindeutig bestimmte ärztliche Verordnung. Verordnungen, die lediglich einer der oben gelisteten Wirkstoffe nennen (Wirkstoffverordnung), sind daher nicht mehr möglich. Diese Vorschrift macht jedoch im Apothekenalltag nicht selten Probleme, da bislang an keiner Stelle Befugnisse bzw. Lösungen vorgesehen sind, wie die Apotheke mit klärungsbedürftigen Verordnungen verfahren darf. Der heutige Fall beschreibt das Problem, wenn der verordnende Arzt räumlich zu weit entfernt ist, um den Patienten in zumutbarer Zeit nach einer erforderlichen Rezeptänderung zu versorgen. Verordnet: [X] Ciclosporin 100 mg N3 (Sandimmun) Alle drei Verordnungszeilen sind mit ärztl. signiertem, handschriftlichem Aut-idem-Kreuz versehen. Trotzdem weist die Verordnung gleich mehrere Probleme auf: |