Arztpraxis zu weit entfernt: Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschlussliste (Teil 2)

Seit 10.12.2014 ist die Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anl.VII AM-RL, G-BA) gültig.
Es handelt sich dabei um ein generelles Austauschverbot, d. h. es gilt auch ohne Aut-idem-Kreuz, selbst dann wenn es zu dem verordneten Präparat alternative Rabattarzneimittel gäbe.

Wirkstoff Darreichungsformen Handelspräparate (Beispiele)
Betaacetyldigoxin Tabletten Novodigal
Ciclosporin Weichkapseln/Lösung zum Einnehmen Sandimmun
Digitoxin Tabletten Digimerck
Digoxin Tabletten Lanicor
Levothyroxin-Na Tabletten Eferox
Levothyroxin-Na + Kaliumiodid Tabletten Eferox Jod
Phenytoin Tabletten Phenhydan
Tacrolimus Hartkapseln Prograf

Voraussetzung, um das Substitutionsverbot beachten zu können, ist eine namentlich eindeutig bestimmte ärztliche Verordnung. Verordnungen, die lediglich einer der oben gelisteten Wirkstoffe nennen (Wirkstoffverordnung), sind daher nicht mehr möglich.

Diese Vorschrift macht jedoch im Apothekenalltag nicht selten Probleme, da bislang an keiner Stelle Befugnisse bzw. Lösungen vorgesehen sind, wie die Apotheke mit klärungsbedürftigen Verordnungen verfahren darf.
In einem bereits erschienenen Retax-Newsletter über auftretende Probleme mit der neuen Substitutionsausschluss-Liste hatten wir einen Fall beschrieben, in dem der verordnende Arzt zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage nicht mehr erreichbar war:
Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschlussliste

Der heutige Fall beschreibt das Problem, wenn der verordnende Arzt räumlich zu weit entfernt ist, um den Patienten in zumutbarer Zeit nach einer erforderlichen Rezeptänderung zu versorgen.

Verordnet: [X] Ciclosporin 100 mg N3 (Sandimmun)
[X] Ciclosporin 50 mg N3 (Sandimmun)
[X] Ciclosporin 25 mg N3 (Sandimmun)

Verordnungsdatum: 26.02.2015

Alle drei Verordnungszeilen sind mit ärztl. signiertem, handschriftlichem Aut-idem-Kreuz versehen. Trotzdem weist die Verordnung gleich mehrere Probleme auf:

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