Retax-Fallen durch „unklare“ Verordnungen? Teil 2Nullretaxationen kommen nach wie vor häufig in Apotheken vor, eine allgemein gültige Regelung steht immer noch aus. Positiv zu erwähnen ist an dieser Stelle das Beispiel der AOK Rheinland-Pfalz, die auf Nullretaxationen vertraglich verzichtet und in Zusammenarbeit mit dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und der Rezeptabrechnungsstelle ARZ Darmstadt Problemrezepte aufdeckt, um künftige Retaxationen einzudämmen. In Teil 1 der Serie „Retax-Fallen durch unklare Verordnungen“ ging es um eine ärztlich eindeutige Verordnung, die genau den Präparateeinträgen in den EDV-Datenbanken von Ärzten und Apotheken entsprach. Diese wurde auf eine geringere Verordnungsmenge retaxiert und selbst eine nachträglich beigebrachte ärztliche Bestätigung der therapeutisch benötigten Menge nicht mehr akzeptiert. Auch im nachfolgenden Fall wurde der Versicherte durch die Apotheke im ärztlich gewünschten Sinne mit der benötigten Wirkstärke versorgt, dennoch wurde von der Krankenkasse nur eine geringere, preisgünstigere Wirkstärke erstattet. Krankenkasse: Barmer GEK (IK 6480004) Die ärztliche Verordnung „Xeomin“ ohne Angabe einer Stärke bezeichnet laut ABDATA-Datenbank immer die Präparate mit 100 I.E. Clostridium botulinum toxin. Die schwächeren Präparate mit 50 I.E. sind in der ABDATA Datenbank mit „Xeomin 50“ bezeichnet. Daher werden in der Apotheken-EDV, ausgehend von der Artikelbezeichnung „Xeomin“ des Erstanbieters Merz, zu Recht auch nur Präparate mit 100 I.E. angezeigt: |