Retax-Fallen durch „unklare“ Verordnungen? Teil 1Erst kürzlich konnten die Apotheken in der Fachpresse lesen, dass sich zunehmend auch die Politik für das Thema Nullretaxationen interessiert. Auf Einladung der Apothekerkammer Niedersachsen hatte der CDU-Gesundheitspolitiker Dr. Roy Kühne „ein faires Miteinander“ und „das rechte Maß der Verhältnismäßigkeit“ eingefordert. Zudem erhoffe sich die Politik durch das GKV-VSG eine Verbesserung der Praxissoftware, damit ärztliche Verordnungen künftig nur noch geprüft und korrekt die Arztpraxis verlassen können und man erwarte, dass künftig auch Apotheken wie jeder andere Gewerbetreibende ihre Abrechnungen – falls erforderlich – entsprechend nachträglich korrigieren können. Dass Retaxationen weiterhin täglich vorkommen und vermehrt auch „ungenaue“ Verordnungen (vgl. dazu auch Kapitel 1.28 des Buches „Retaxfallen: Die Verordnung-ungenau-Falle“) retaxiert werden, zeigt beispielsweise folgende Retaxation: Hierbei geht es um die Retaxation einer ärztlich eindeutigen Verordnung, die genau den Präparateeinträgen in den EDV-Datenbanken von Ärzten und Apotheken entspricht und dennoch von der Rezeptprüfstelle der BEK-GEK aus wirtschaftlichen Gründen retaxiert wurde. Krankenkasse: Barmer GEK (IK 3480007) Ein Blick in die Artikel-Datenbanken der Apotheken zeigt, dass diese Verordnung entsprechend der vom Originalhersteller und mehreren Importeuren gewählten EDV-Eintrags eindeutig und keineswegs als klärungsbedürftig im Sinne der Apothekenbetriebsordnung §17 (5) anzusehen ist: Die Packungseinheit „2 Pen Set N2“ wurde vom Arzt eindeutig mit „2St“ (= 2 Packungen) der „N2“ Größe verordnet: Ein Klärungsbedarf der Verordnung gem. ApBetrO §17 (5) lag somit nicht vor: |