Null-Retaxationen aufgrund von BtM-Formfehlern

Da bisher keine gesetzlichen Regelungen zu Null-Retaxationen vereinbart werden konnten, wurde den Vertragspartnern des Rahmenvertrags auf Bitte der Apotheken die Verpflichtung auferlegt, diese Probleme im Rahmen der Selbstverwaltung einvernehmlich und vertraglich selbst zu regeln.
Kommt diese Einigung nicht in sechs Monaten nach Inkrafttreten des GKV-VSG zustande, wird ein Schiedsgericht über die Grenzen künftiger Null- bzw. Teilretaxationen und über künftige „Heilungsmöglichkeiten“ entscheiden:

Zu Nr. 58 (§ 129) Drucksache 18/4095 G Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG):

„Apotheker leisteten einen entscheidenden Beitrag zur guten und sicheren Arzneimittelversorgung in Deutschland. Es ist ein legitimes Interesse, dass sie vor unsachgemäßen Retaxationen der Krankenkassen "auf Null" (Vollabsetzung von der Rechnung) und damit vor wirtschaftlicher Überforderung in den Fällen geschützt werden, in denen Versicherte das nach den Regelungen des SGB V abzugebende Arzneimittel erhalten haben, das die Ärztin bzw. der Arzt ausgewählt hat [...] Wenn eine Krankenkasse allerdings letztlich von ihrer Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherten frei wird und der Versicherte trotz unbedeutender formaler Fehler das von der Ärztin bzw. dem Arzt verordnete Arzneimittel unter Berücksichtigung der Regelungen des SGB V erhalten hat, ist es unverhältnismäßig, wenn die Apotheke keine Erstattung für das abgegebene Arzneimittel erhält [...] Es ist im Sinne der Versicherten erforderlich, dass die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln nicht durch unnötige bürokratische Hürden behindert wird [...] Es können etwa Regelungen zu Heilungsmöglichkeiten für Formverstöße vereinbart werden. Zudem können auch Regelungen vorgesehen werden, die lediglich eine teilweise Retaxation beinhalten. [...] Um die zeitnahe Umsetzung des Regelungsvorschlags sicherzustellen, wird den Vertragsparteien eine Vereinbarungsfrist vorgegeben. Mit Ablauf der Frist geht die Festlegung der Fälle, in denen es nicht zu einer vollständigen oder nur zu einer teilweisen Retaxation kommen soll, auf die Schiedsstelle über.“

Dass Retaxationen aufgrund von Formfehlern immer noch vorkommen, zeigen Mitteilungen betroffener Apotheken. Nachfolgend einige Beispiele von Null-Retaxationen:

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