Retax trotz vorheriger GenehmigungWenn lieferberechtigte Vertragspartner einer Krankenkasse aufgrund besonderer Umstände oder dringender Fälle die Patienten nicht kurzfristig versorgen können, besteht die Möglichkeit, sich die Versorgung des Patienten von der Krankenkasse ausnahmsweise vorab genehmigen zu lassen. Diese Ausnahmegenehmigungen werden von den Kassen auch meist erteilt, wenn die „Aushilfs-Apotheke“ zu den Vertragspreisen des regulären Versorgungsvertrags lieferbereit ist, um die Versicherten schnell zu versorgen. Wenn Apotheken dann allerdings nachträglich Monate später retaxiert werden, obwohl sie vor der Patientenversorgung eine schriftliche Genehmigung der Krankenkasse eingeholt hatten, ist dies besonders ärgerlich. Dies wirft – wie im folgenden Fall – die Frage auf, inwieweit sich die Apotheken auf eine vorab erteilte Kassengenehmigung noch verlassen können: Krankenkasse: Barmer GEK (IK 8380007) Es handelt sich um eine Verordnung für eine nach Kleinhirninfarkt inkontinente Seniorin, die vorübergehend zur Entlastung der Angehörigen in einem Pflegeheim betreut wurde. |