Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschluss-Liste

Seit 10.12.2014 ist die Substitutionsausschluss-Liste (Teil B der Anlage VII AM-RL, G-BA) gültig. In dieser finden sich definierte Wirkstoffe mit zugehörigen Darreichungsformen, für die in der Apotheke kein Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mehr vorgenommen werden darf.

Es handelt sich dabei um ein grundsätzliches Austauschverbot, d. h. es gilt unabhängig davon, ob der Arzt ein bestimmtes Präparat mit Aut-idem-Kreuz verordnet oder ob es zu dem Wirkstoff Rabattarzneimittel gibt.

Wirkstoff Darreichungsformen Handelspräparate
(Beispiele)
Betaacetyldigoxin Tabletten Novodigal
Ciclosporin Weichkapseln/
Lösung zum Einnehmen
Sandimmun
Digitoxin Tabletten Digimerck
Digoxin Tabletten Lanicor
Levothyroxin-Na Tabletten Eferox
Levothyroxin-Na + Kaliumiodid Tabletten Eferox Jod
Phenytoin Tabletten Phenhydan
Tacrolimus Hartkapseln Prograf

Nachdem die sogenannte „Non-Aut-idem“-Liste bereits am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger von den Apotheken bei der Rezeptbelieferung zu beachten war, gab es zunächst Probleme mit den EDV-Systemen der Apotheken, die das neue Substitutionsverbot nicht zeitgleich umsetzen konnten.

Da in den EDV-Systemen bei den nicht mehr austauschbaren Wirkstoffen anfangs noch die bisher vorrangigen Rabattarzneien angezeigt wurden, war es für die Apotheken ratsam ...

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