Retax eines verordnungsfähigen Medizinproduktes?

In die Kategorie der Medizinprodukte fallen eine Vielzahl von Instrumenten, Vorrichtungen, Apparaten, Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände, die für medizinische Zwecke wie die Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind.

Beispiele für Medizinprodukte sind Verbandstoffe, Hilfsmittel wie Prothesen oder Rollstühle, Diagnostika und Implantate, aber auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

Diese Medizinprodukte mit Arzneicharakter sind nur dann zulasten einer GKV erstattungsfähig, wenn sie in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie des G-BA gelistet sind.

Erhält die Apotheke also eine Verordnung über ein Medizinprodukt, so wird ihr entweder von der Software direkt angezeigt, ob es sich um ein verordnungsfähiges Medizinprodukt handelt, oder sie recherchiert die Verordnungsfähigkeit mithilfe der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie.

So hat es auch die betroffene Apotheke gemacht. Ihr lag im Juli 2014 für ein 6 Jahre altes Kind folgende Verordnung zulasten der BKK Pfalz vor:

» Lesen Sie hier weiter!