Wunscharznei anstelle Pharmazeutischer Bedenken?

Pharmazeutische Bedenken im Einzelfall anzumelden, um einen kritischen Austausch auf ein ansonsten vorrangiges Rabattarzneimittel zu verhindern, ist eines der wesentlichen Rechte, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Versorgungsverträge den Apotheken einräumen.

§ 17 (5) Apothekenbetriebsordnung

„(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben [...]“

§ 4 Rahmenvertrag „Auswahl preisgünstiger Arzneimittel“

„(3) Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.

Der Gesetzgeber hat die Umsetzung somit ausdrücklich der Verantwortung der Apotheke übertragen. Weder eine Entscheidungsbefugnis einer Krankenkasse, wann sich bei der Abgabe Bedenken ergeben, noch ein Einspruchsrecht von Rezeptprüfstellen sind vorgesehen.

Bevor Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden, sind bspw. vom Patienten vorgebrachte Einwände sorgfältig zu prüfen und in einem persönlichen Gespräch abzuklären. Bei der Auswahl eines Alternativproduktes sind die Vorgaben im § 4 (4) Rahmenvertrag zu beachten, die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken muss außerdem auf dem Rezept dokumentiert werden.

Apotheken sollten Pharmazeutische Bedenken nicht nur durch die vertraglich vorgeschriebenen Formalien auf der Verordnung dokumentieren, sondern auch eine entsprechende Kurzdokumentation in der Apotheke archivieren, um sich bei Rückfragen von Krankenkassen später rechtfertigen zu können.

Bei einer entsprechenden Prüfung, ob Pharmazeutische Bedenken nötig sind, und einer Rezeptdokumentation wie im Rahmenvertrag vorgesehen, sollte daher für Apotheken keine Retaxation drohen!

Natürlich ist es nicht gerechtfertigt, dass Krankenkassen oder deren Prüfstellen Pharmazeutische Bedenken grundsätzlich in Frage stellen und retaxieren. Dies liegt nicht im Ermessen der Krankenkassen, denn es würde die wichtige Patienten-Schutzfunktion „Pharmazeutische Bedenken“ der Apotheke grundsätzlich in Frage stellen.

Nachfolgend finden Sie einige Retaxationen, bei denen die Prüfstelle zweier BKKen Pharmazeutische Bedenken retaxierte:

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