Akutversorgung bei Dauertherapie nicht nachvollziehbar

Selbst in der närrischen Zeit sind manche Retaxbegründungen kaum nachvollziehbar, zumal dann nicht, wenn sie offensichtlich ernst gemeint waren.

Retaxiert von: Syntela IT-Dienstleistungs-GmbH im Auftrag der BKK advita (IK 108029306)

Verordnet: Citalopram beta 30mg FTA N3 100 St.

Rezeptvorlage: Freitag 17.10.2014 18:10 Uhr

Abgabe im Rahmen einer begründeten Akutversorgung

Die Verordnung wurde am gleichen Tag für einen Patienten ausgestellt, deren Wohnort sich etwa 20 km vom Sitz der retaxierten Apotheke befindet. Die dort ansässige Apotheke war zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage bereits geschlossen.
Der Rabattartikel der BKK advita „Citalopram Aristo 30 mg FTA 100 St.“ (grün umrandet) war in der Apotheke nicht verfügbar und eine taggleiche Belieferung durch den pharm. Großhandel zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Die Apotheke hat sich daher auf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der ApBetrO und die hierzu im § 4 (3) Rahmenvertrag vereinbarten näheren Bestimmungen berufen und eine „Akutversorgung“ geltend gemacht:

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