Stückelung in einen nicht belegten N-Bereich retaxiertEines der am häufigsten im DAP diskutierten Probleme sind Mehrfachverordnungen und Stückelungen gem. Rahmenvertrag § 6 (2) und (3). Der Wortlaut dieser Rahmenvertragsvereinbarungen entspricht leider nicht exakt dem Wortlaut der Packungsgrößen-Verordnung § 2 (4) und des § 31 SGB V. Während die gesetzliche Vorgabe in § 31 SGB V nur von einem „Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt“, spricht, ergeben sich aus der seit April 2011 gültigen Rahmenvertragsvereinbarung sehr viel weitreichendere Abgabeverbote und -einschränkungen, die nicht nur die Retax-Gefahr für Apotheken erhöhen, sondern auch eine therapiegerechte Versorgung der Patienten erschweren oder gar verhindern. Im Interesse der Retax-Minimierung ist die sicherste Empfehlung, zur Beurteilung des Retax-Risikos von den genauen Formulierungen der Vertragsgrundlagen auszugehen. Existierende Retax-Gefahren zu verharmlosen, da diese nur selten, nur von bestimmten Kassen, oder nur bei falscher Interpretation der Vereinbarungen vorkämen, wäre nicht im Sinne der Apotheken, die auf die DAP-Abgabehilfen vertrauen. Dass die interpretationsfähigen Bestimmungen des § 6 des Rahmenvertrages durchaus zu Retaxationen führen, zeigt auch unser heutiger Retax-Fall: Krankenkasse: DAK Gesundheit (IK 1567995) Retaxiert wurden der Apotheke zwei aufeinanderfolgende Monatsverordnungen zu jeweils 2 x 30 St. Pradaxa® à 75 mg. Da eine Packung à 30 St. unbestritten abgabefähig war, wurde auf beiden Verordnungen jeweils eine 30er-Packung Pradaxa auf Null retaxiert: |