Retax auf kleinste Rabattarznei

Gemäß SGB V sind rabattierte Arzneimittel vorrangig vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben, auch wenn sie eine abweichende Menge haben, aber dasselbe N-Kennzeichen tragen. Festgelegt wurde dies zum 01.01.2011 durch das Inkrafttreten des AMNOG. Der Gesetzgeber legte im Sozialgesetzbuch V fest, dass Rabattarzneimittel nach § 130a Abs. 8 vorrangig abzugeben sind und dabei alle Packungen eines N-Bereichs als identische Größen anzusehen sind:

SGB V § 129 (1) 4:

(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1.
Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a)
ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b)
die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat [...]

4.
[...] Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht [...]

Diese gesetzliche Vorgabe wurde gemeinsam von den Spitzenverbänden der Apotheken und der gesetzlichen Krankenkassen in den Rahmenvertrag übernommen:

§ 4 Rahmenvertrag:

(2) 1Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, [...]

Weiterhin findet sich im Rahmenvertrag eine Regelung zum Austausch von Packungsgrößen:

§ 4 (1)

c) identische Packungsgröße,

als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.

Somit liegt eine klare gesetzliche Vorgabe vor, die zudem im Rahmenvertrag ebenso eindeutig umgesetzt wurde. Dennoch erreichen uns immer wieder Retaxationen, die diesen Bestimmungen nicht folgen:

Krankenkasse: BKK Mobil Oil (IK 1520078)

Verordnet: Copaxone 20mg/ml Injekt FER 2 St.N3 Euro RX Arzneimittel GmbH

Abgabedatum: 09.04.2014

Der durch die Importverordnung vorgegebene „Preisanker“ spielt hier keine Rolle, da für die Produkte des Originalherstellers TEVA Rabattverträge mit der BKK Mobil Oil bestehen (%-Symbol), die vorrangig abzugeben sind.

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