Retax auf kleinste RabattarzneiGemäß SGB V sind rabattierte Arzneimittel vorrangig vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben, auch wenn sie eine abweichende Menge haben, aber dasselbe N-Kennzeichen tragen. Festgelegt wurde dies zum 01.01.2011 durch das Inkrafttreten des AMNOG. Der Gesetzgeber legte im Sozialgesetzbuch V fest, dass Rabattarzneimittel nach § 130a Abs. 8 vorrangig abzugeben sind und dabei alle Packungen eines N-Bereichs als identische Größen anzusehen sind: SGB V § 129 (1) 4: Diese gesetzliche Vorgabe wurde gemeinsam von den Spitzenverbänden der Apotheken und der gesetzlichen Krankenkassen in den Rahmenvertrag übernommen: § 4 Rahmenvertrag: (2) 1Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, [...] Weiterhin findet sich im Rahmenvertrag eine Regelung zum Austausch von Packungsgrößen: § 4 (1) c) identische Packungsgröße, Somit liegt eine klare gesetzliche Vorgabe vor, die zudem im Rahmenvertrag ebenso eindeutig umgesetzt wurde. Dennoch erreichen uns immer wieder Retaxationen, die diesen Bestimmungen nicht folgen: Krankenkasse: BKK Mobil Oil (IK 1520078) Der durch die Importverordnung vorgegebene „Preisanker“ spielt hier keine Rolle, da für die Produkte des Originalherstellers TEVA Rabattverträge mit der BKK Mobil Oil bestehen (%-Symbol), die vorrangig abzugeben sind. |