Identische Verordnungen mit gleichem Datum

Mehrfachverordnungen therapiegerecht zu versorgen, ist eines der Probleme, welche die Apotheken ständig beschäftigen. Die Formulierungen in den §§ 6 (2) und 6 (3) des Rahmenvertrags lassen de facto eine Versorgung von therapeutisch benötigten Mengen oberhalb der größten Messzahl nur zu, wenn

  • es sich um eine reine Normgrößenverordnung ohne Angabe von Stückzahlen und ohne PZN (die die Stückzahl impliziert) handelt, da die beiden Paragrafen nur für Stückzahlverordnungen gelten
  • oder eine Stückzahlverordnung einem Vielfachen der größten Messzahl entspricht
  • und der Arzt für seine Mehrfachverordnung einen besonderen Vermerk anbringt.

Rahmenvertrag § 6 (3)

(3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.

Obwohl die PackungsV es nicht explizit verlangt, ist es üblich, mehrere verordnete Einzelpackungen zu addieren und deren Gesamtmenge mit den für Einzelpackungen definierten Normbereichen der PackungsV zu vergleichen. Dies hat zur Folge, dass viele therapeutisch erforderliche Verordnungsmengen nicht mehr im Sinne der ärztlich benötigten Menge abgabefähig sind.

Ein Beispiel:
1 x 100 St. XY N3
1 x 50 St. XY N2

Diese Stückzahlverordnung über 150 St. darf die Apotheke laut Rahmenvertrag nicht beliefern, wenn die größte Messzahl der Packungsverordnung bei N3 = 100 St. liegt. Die Apotheke müsste die ärztlich gewünschte Abgabe auf 1 x 100 St. kürzen oder den Arzt bitten ...

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