Retax-Gefahr bei Abgabe von kurzwirksamen Insulinanaloga?

Die Frage, ob ein verordneter Import eines Arzneimittels gegen ein rabattiertes Originalarzneimittel ausgetauscht werden muss, bereitet Apotheken vor allem seit dem Koblenzer „Aut-idem-Urteil“ (SG-Koblenz Az. S13 KR 379/13) immer häufiger Probleme, auch wenn es mittlerweile viele Regionalverträge gibt, in denen geregelt wird, dass ein Austausch zwischen Original und Import bei Vorliegen eines Rabattvertrags auch dann erlaubt ist, wenn ein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist.

Doch auch beim Austausch eines nicht rabattierten Imports auf ein rabattiertes Original müssen die durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Voraussetzungen beachtet werden.

Die nachfolgende Retaxation beschäftigt sich mit dieser Thematik, allerdings wurde in diesem Zusammenhang zusätzlich die Frage aufgeworfen, in wie weit Apotheken bei der Rezeptbelieferung eine Prüfpflicht bezüglich der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie (Verordnungseinschränkungen/-ausschlüsse) haben.

Retax bei Abgabe eines nicht rabattierten Import

Eine Apotheke hatte mehrere Verordnungen über ein namentlich verordnetes Apidra-Solostar-Importpräparat mit 3 x 3 ml des verordneten Imports beliefert, erhielt aber im Nachhinein Null-Retaxationen mit der Begründung „Kurzwirksame Insulinanaloga – Vertragsarzneimittel haben Vorrang vor Importarzneimitteln“.

Das Problem:
Allerdings hatte das Rabattarzneimittel der AOK Hessen mit 5 x 3 ml nicht nur eine abweichende Packungsgröße, sondern auch eine unverständliche N2-Bezeichnung, sodass sich die Frage nach der Austauschbarkeit stellte:


Abb. Das verordnete Importarzneimittel


Abb. Die rabattierten Erstanbieter-Originale von Sanofi. Die 3 x 3 ml von Sanofi tragen entsprechend der Packungsgrößenverordnung keine N-Bezeichnung und sind im Gegensatz zur 5er- und 10er-Packungsgröße nicht in der Rabattvereinbarung der AOK Hessen.

Zu Recht fragt die retaxierte Apotheke:
„Hätten wir etwa 5 x 3 ml abgeben müssen, ist die Abgabe der verordneten Menge nicht einzuhalten?“

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