Retax-Gefahr bei Abgabe von kurzwirksamen Insulinanaloga?Die Frage, ob ein verordneter Import eines Arzneimittels gegen ein rabattiertes Originalarzneimittel ausgetauscht werden muss, bereitet Apotheken vor allem seit dem Koblenzer „Aut-idem-Urteil“ (SG-Koblenz Az. S13 KR 379/13) immer häufiger Probleme, auch wenn es mittlerweile viele Regionalverträge gibt, in denen geregelt wird, dass ein Austausch zwischen Original und Import bei Vorliegen eines Rabattvertrags auch dann erlaubt ist, wenn ein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist. Doch auch beim Austausch eines nicht rabattierten Imports auf ein rabattiertes Original müssen die durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Voraussetzungen beachtet werden. Die nachfolgende Retaxation beschäftigt sich mit dieser Thematik, allerdings wurde in diesem Zusammenhang zusätzlich die Frage aufgeworfen, in wie weit Apotheken bei der Rezeptbelieferung eine Prüfpflicht bezüglich der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie (Verordnungseinschränkungen/-ausschlüsse) haben. Retax bei Abgabe eines nicht rabattierten ImportEine Apotheke hatte mehrere Verordnungen über ein namentlich verordnetes Apidra-Solostar-Importpräparat mit 3 x 3 ml des verordneten Imports beliefert, erhielt aber im Nachhinein Null-Retaxationen mit der Begründung „Kurzwirksame Insulinanaloga – Vertragsarzneimittel haben Vorrang vor Importarzneimitteln“. Das Problem: Zu Recht fragt die retaxierte Apotheke: |