Therapiewidriges Stückelungsverbot in einen definierten, aber nicht besetzten N-Bereich

Eines der im DAP am häufigsten diskutierten Probleme sind „Stückelungen“ (besser Bündelungen) ärztlich verordneter Packungsgrößen zur therapeutisch benötigten Menge.
Hierzu gehört auch die Addition ärztlich verordneter Packungseinheiten zu einer Gesamtverordnungsmenge, die theoretisch in einen zwar definierten, aber de facto nicht durch Handelsgrößen besetzten N-Bereich fallen.

Wenn die vom Arzt benötigte Menge aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und der Spitzenorganisation der Apotheker (DAV) nicht eingehalten werden darf, stößt dies sowohl bei Ärzten als auch bei Apothekern auf wenig Verständnis, zumal der Gesetzgeber selbst weder im SGB V noch in der Packungsgrößenverordnung eine derartige Begrenzung der ärztlichen Therapiefreiheit vorgeschrieben hat.

Dieses Problem betrifft auch die nachfolgende Verordnung:

Verordnet und ärztlich benötigt werden 10 Tabletten des Antiemetikums Granisetron 2 mg, welches den Brechreflex bei mit Zytostatika und Strahlentherapie behandelten Krebs-Patienten mindert. Verordnungsdatum ist der 26.11.14. Im Handel sind eine 1er- (N1) und eine 5er-(N2)-Packung, jedoch keine der definierten N3-Größe entsprechende 10er-Packung.

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