Retax-Falle T-Rezept: Drei Kreuze an der richtigen Stelle – sonst ermittelt der Staatsanwalt
Nachdem wir früher über T-Rezepte mit fehlenden oder vier Kreuzen und hohen Retaxationen berichten mussten, hat sich mittlerweile wohl der Merksatz „Drei Kreuze muss ein T-Rezept aufweisen“ weitgehend durchgesetzt. Neu ist, dass eine übersehene, fehlerhafte ärztl. Verordnung für die Apotheke automatisch eine Vielzahl amtlicher Stellen involviert: Bundesopiumstelle (BfArM), Apothekerkammer, Staatsanwaltschaft, Kripo und ggf. auch die Gerichte.
Bereits ein in der Arztpraxis falsch gesetztes Kreuz kann dazu führen, dass eine Apotheke sich dieser geballten Staatsmacht ausgesetzt sieht. Die drei erforderlichen Kreuze müssen in der Arztpraxis nämlich auch an den richtigen Positionen gesetzt werden. Falls die Kennzeichnung nicht in den richtigen Kästchen erfolgt, liegt eine nach § 3a (2) Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ungültige ärztliche Verordnung vor, die die Apotheke nicht beliefern darf:
§ 3a (2) AMVV
„Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen die Bestätigung der ärztlichen Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird und dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien und die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt wurden. Ferner muss auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.“

Abb.: Aktuelles Formular für die Verordnung lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltiger Arzneimittel (T-Rezept).
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