Retax-Gefahr Klinikrezept:
Wie erkennt man die Gültigkeitsdauer?
Bereits im Dezember 2015 hat der GBA eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie beschlossen, in der das Entlassmangament geregelt wird. Demzufolge haben Patienten nach §§ 11, 39 SGB V ein Anrecht auf eine übergangslose Arzneimittelversorgung:
§ 11 SGB V:
„(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung.“
§ 39 SGB V:
„(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung.“
Mit dieser Änderung soll eine durchgehende Versorgung einer Versicherten oder eines Versicherten mit Arzneimitteln nach dem Krankenhausaufenthalt sichergestellt werden.
Bisher war jedem Apothekenmitarbeiter die folgende Situation bekannt:
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