Aktuelle Retax-Falle

Asylantrag genehmigt – angegebener Kostenträger nicht mehr erstattungspflichtig

Die Erstattung von Verordnungen für Asylbewerber ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Regionale Vorschriften und Vereinbarungen teilen i. d. R. die Apothekerverbände ihren Mitgliedsapotheken mit.
In Bayern sind nach Mitteilung des Apothekerverbandes gem. § 4 und 6 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zuständig. Der Arzt kann für seine Verordnung das normale Kassenrezept (Formular 16), ein Privatrezept oder ein vom Bay. Sozialministerium herausgegebenes Rezeptformular verwenden, welches dem „grünen Rezept“ ähnelt, jedoch zusätzlich in der Codierleiste unten den Aufdruck „Medizinische Versorgung von Asylbewerbern in_______________“ trägt.
Es ist außerdem darauf zu achten, dass der Kostenträger auf der Verordnung korrekt benannt wurde.
Der Asylbewerber muss keine Rezeptgebühr oder Mehrkosten bezahlen. Die für GKV-Versicherte gültigen Verordnungsverbote bzw. Ausnahmegenehmigungen für OTC-Verordnungen sind jedoch auch hier zu beachten.
Eine Vereinbarung, dass der auf der Verordnung angegebene Kostenträger (analog den GKV-Verträgen) zur Zahlung verpflichtet ist und eine Überprüfung der Apotheke nicht auferlegt wird, existiert aber nicht, wie nachfolgende Rezept-Rückweisung belegt:

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