Retax: Keine freie Auswahl unter gesetzlich gleichgestellten Packungsgrößen?
Laut SGB V § 129 gelten Packungsgrößen des gleichen N-Bereichs als identisch:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
„(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, […]
4. […] Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130 a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § 130 a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen […]
(5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen.“
Eigentlich eine klare Vorgabe des Gesetzgebers, die auch in den Rahmenvertrag zwischen den GKV-Kassen und den Apothekern über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V übernommen wurde:
§ 4 (1)
„c) identische Packungsgröße,
als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.“
Nun legitimiert der Gesetzgeber jedoch, neben dem Rahmenvertrag auch „ergänzende Verträge“ zu schließen. Problematisch für die Apotheken wird diese gesetzliche Ermächtigung jedoch, wenn sich in diesen Verträgen Vereinbarungen finden, die die gesetzliche Vorgabe nicht ergänzen, sondern wieder einschränken.
Dass dies wieder zu Retaxationen führen kann, soll unser heutiger Retaxfall zeigen:
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