Aktuelle Retax-Falle

Retax: Über gemeinsame Indikationen entscheidet nicht die Apotheke

Bereits des Öfteren mussten wir über Retaxationen wegen „Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels“ berichten, da die Existenz einer Rabattarznei nicht automatisch bedeutet, dass die Apotheke diese auch gegen eine ärztliche Verordnung austauschen darf. Ob ein Rabattarzneimittel substituiert werden darf und muss entscheidet ausschließlich die Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen „Aut-idem-Kriterien“. Hierbei sind weder der pharmazeutische Sachverstand der Apotheke, noch wirtschaftliche Überlegungen der Krankenkassen gefragt. Dass bei fehlender Indikationsübereinstimmung auch dann retaxiert wird, wenn die Apotheke die Meinung vertritt, dass zwei Indikationen als identisch angesehen werden dürfen, obwohl diese nicht wortgleich und mit identischer Indikationsnummer in der Datenbank gelistet sind, zeigt die nachfolgende Retaxation:

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