Aktuelle Retax-Falle

Retax: 6645 Euro wegen Stückelung in eine nicht im Handel befindliche N3-Größe

Die im Rahmenvertrag § 6 (2) und (3) „vereinbarten“ Regelungen sind zweifellos das größte Hindernis für die Apotheke, eine ärztlich genau bezeichnete Mehrfachverordnung in der medizinisch benötigten Menge zu versorgen. Erfüllt die Apotheke den ärztlichen Auftrag, so wird sie nicht selten retaxiert und muss die Versorgung des Patienten aus eigener Tasche bezahlen.

Dies ist umso unverständlicher, da die genannten Rahmenvertrags-Paragrafen den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und es nie im Sinne des Gesetzgebers lag, der Apotheke die Versorgung mit einer ärztlich benötigten Therapiemenge zu verbieten oder diese nur mithilfe ausweichender Verordnungsgestaltung – z. B. erforderlicher Rezeptneuausstellung durch den Arzt – retaxsicher zu ermöglichen.
Weder die Packungsgrößen-Verordnung § 2 (4), noch das Sozialgesetzbuch V § 31 verbieten die Abgabe mehrerer Packungen, deren addierte Gesamtmenge in einen definierten Normbereich fällt. Während die gesetzliche Vorgabe in § 31 SGB V nur von einem „Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt“ spricht, verbietet sich nach der seit April 2011 gültigen Rahmenvertragsvereinbarung auch die Abgabe von mehreren abgabefähigen Packungsgrößen, wenn deren addierte Gesamtmenge in einen definierten Normbereich fällt oder die größte definierte Messzahl überschreitet.

Dabei wird von Retaxationen auch dann nicht abgesehen, wenn die in der PackungsV bestimmte größte Packung im Handel gar nicht angeboten wird.

Wenn der entsprechende regionale Versorgungsvertrag keine therapiefreundlichere Vorschrift vorsieht, dann hat sich die Apotheke nach den bundesweiten Rahmenvertragsvorschriften zu richten, will sie nicht Gefahr laufen, die Versorgung ganz oder teilweise selbst zu bezahlen:

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