Aktuelle Retax-Falle

Vertauschte Bedruckung: Unterschiedliche Einspruchsentscheidungen

Unser Retax-Newsletter vom 19.01.2016 hat große Resonanz in der Apothekerschaft hervorgerufen:
» „Beim Drucken Rezept vertauscht: Vollabsetzung wegen Falschabrechnung!“

Interessanterweise zeigen die Mitteilungen, dass Einsprüche gegen Retaxationen je nach Kasse unterschiedlich entschieden werden.

Die AOK Sachsen-Anhalt etwa verweigerte die Erstattung der irrtümlich nicht abgerechneten Verordnung:

„Hatte das Problem vor ca. 1 Jahr bei der AOK Sachsen-Anhalt. Wir hatten leider das Kassenrezept über ca. 200 € mit dem Privatrezept für eine Packung Zolpidem vertauscht. Die 14,29 € wurden abgesetzt aber der richtige Betrag auch nach ausführlichen Telefonaten und Schriftwechsel nicht bezahlt!!! So lässt sich schließlich am besten sparen.“

Die AOK Nordost hingegen erkannte den Apothekeneinspruch an:

„Bei mir reichte die Begründung und ein Kassenbon mit den beiden Teilaufträgen. Der Einspruch lief über den AV MV und wurde von der AOK NO anstandslos akzeptiert.“

Zu den Kassen, die Korrekturen zugunsten der Apotheke verweigern, gehört offenbar auch die AOK Niedersachsen, denn hier erwartet man, dass Apotheken selbstverständlich vor der Abrechnung Plausibilitätsprüfungen durchführt, bei denen solche Abrechnungsfehler auffallen.

Die Apotheke, die diese ablehnende Auskunft erhielt, hat uns die betroffenen Fälle dieser Retax zugesandt. Die korrekte Versorgung der Rezepte konnte die Apotheke im Einspruchsverfahren nachträglich durch Einreichung der Unterlagen und entsprechende Kassenbelege beweisen:

Versorgung 1a und 1b:

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