Aktuelle Retax-Falle

Pharmazeutische Bedenken sind nach wie vor auch durch einen Vermerk zu begründen!

Nachdem die Veröffentlichung zahlreicher Retaxfälle nach „Pharm. Bedenken“ wegen angeblich nicht aussagekräftiger handschriftlicher Zusatzbegründungen heftig kritisiert wurde, durften die Apotheken Ende November 2015 in der Fachpresse lesen, dass die DAK künftig auf derartige Retaxationen verzichten und bereits erfolgte Retaxationen – allerdings nur nach Meldung durch die Apotheke – zurücknehmen würde.

Dieses „Entgegenkommen“ darf jedoch nicht so verstanden werden, dass nun gar keine zusätzliche handschriftliche Begründung mehr erforderlich wäre, denn diese ist laut Rahmenvertrag § 4 (3) neben der Sonder-PZN 02567024 und dem zeilenbezogenen Faktor „6“ (Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund Pharmazeutischer Bedenken) nach wie vor (mit Datum und Unterschrift) erforderlich:

Rahmenvertrag § 4 (3)
„Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies AUF DER VERSCHREIBUNG zu VERMERKEN, das vereinbarte SONDERKENNZEICHEN aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. [Anm.: „Pharm. Bedenken“]“

Apotheken, die der Meinung sind, dass neben der aufgedruckten Sonder-PZN und insbesondere durch den erklärenden Faktor „6“, der sich ohnehin ausschließlich auf die Nichtabgabe aufgrund „Pharm. Bedenken“ bezieht, kein weiterer handschriftlicher Vermerk mehr erforderlich sei, und dass bereits erfolgte Retaxationen nun zurückgenommen würden, wurden eines Besseren belehrt, wie nachfolgender Fall zeigt:

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