Aktuelle Retax-Falle

Retax statt Malus bei namentlich verordnetem Import

Bei der Importabgabe muss die Apotheke differenzieren:

1. Vertraglich vorgeschriebene Importabgabe:

Ist die Importabgabe, abhängig von der Verordnungsart, vertraglich vorgeschrieben oder ein „Preisanker“ gesetzt, so muss die Apotheke jede Nichtabgabe vertragsgemäß begründen und dokumentieren, ansonsten ist die Rezeptprüfstelle berechtigt, zu retaxieren.

2. Abgabe aus Gründen der Wirtschaftlichkeit:

Ist die Ersetzung durch ein Importprodukt im Rahmen der 15/15-Regel möglich, aber nicht verbindlich vorgeschrieben, so ist es der Rezeptprüfstelle lediglich erlaubt, für eine unbegründete Nichtabgabe einen „Importmalus“ gem. Rahmenvertrag zu fordern.
Die Verrechnung mit der „Importquote“ zugunsten der Krankenkassen erfolgt jedoch ohnehin „automatisch“ durch die Rezeptabrechnungsstellen der Apotheken, so dass sich hier i. d. R. kein Handlungsbedarf für die Krankenkassen oder deren Prüfdienstleister ergibt. Dies ist im § 5 des Rahmenvertrags für alle GKV-Kassen verbindlich vereinbart. Abweichende Regelungen in „ergänzenden Verträgen“ sind laut Rahmenvertrag § 5 (6) ausgenommen!

Diese Rahmenvertragsregelung ist daher auch von den Rezeptprüfstellen zu beachten, gleichwohl erfolgt dies nicht in allen Fällen, wie nachfolgende Retaxation der Barmer GEK zeigt:

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