Retax statt Malus bei namentlich verordnetem ImportBei der Importabgabe muss die Apotheke differenzieren: 1. Vertraglich vorgeschriebene Importabgabe: Ist die Importabgabe, abhängig von der Verordnungsart, vertraglich vorgeschrieben oder ein „Preisanker“ gesetzt, so muss die Apotheke jede Nichtabgabe vertragsgemäß begründen und dokumentieren, ansonsten ist die Rezeptprüfstelle berechtigt, zu retaxieren. 2. Abgabe aus Gründen der Wirtschaftlichkeit: Ist die Ersetzung durch ein Importprodukt im Rahmen der 15/15-Regel möglich, aber nicht verbindlich vorgeschrieben, so ist es der Rezeptprüfstelle lediglich erlaubt, für eine unbegründete Nichtabgabe einen „Importmalus“ gem. Rahmenvertrag zu fordern. Diese Rahmenvertragsregelung ist daher auch von den Rezeptprüfstellen zu beachten, gleichwohl erfolgt dies nicht in allen Fällen, wie nachfolgende Retaxation der Barmer GEK zeigt: |